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Information zum 1. August-Feuer

25. Juli 2024

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat am 15. April 2008 die Fortschreibung des Massnahmenplans Luftreinhaltung beschlossen. Darin wird unter anderem ein Verbot für Feuer im Freien festgelegt. Mit dieser Massnahme soll den hohen Feinstaubbelastungen in der Luft entgegengewirkt werden. Vom Verbot ausgenommen sind Grill- und Brauchtumsfeuer. Unter die Brauchtumsfeuer fallen auch die 1. August-Feuer. Für diese Feuer gelten, gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung, folgende Brennstoff-Vorgaben:

Was gehört in ein 1. August-Feuer?

Geeignete Brennstoffe

  • Naturbelassenes, unbehandeltes und trockenes Holz wie Äste, Stämme, Stückholz, Rinde, Reisig, Zapfen, Abschnitte aus Sägereien und trockenes naturbelassenes Schwemmholz.
     

Was gehört nicht in ein 1. August-Feuer?

Verbotene Brennstoffe

  • Restholz aus Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken
  • Behandeltes Holz: Eisenbahnschwellen, Leitungsmasten, Gartenzäune, Fensterläden, Spanplatten, gestrichene, beschichtete oder imprägnierte Hölzer usw.
  • Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer, Balken und Verpackungen (Paletten, Kisten, Harassen usw.)
  • Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen
  • Siedlungsabfälle: Teppiche, Matratzen, Isolationsmaterial, Autoreifen, Altöl, Lösungsmittel, Karton und Kunststoff von Verpackungen, Milchtüten und ähnlichem
     

Was ist sauberes Altholz?

Zahlreiche Laboruntersuchungen zeigen, dass durch blosse Sichtkontrolle kaum zwischen «sauberem» und belastetem Altholz unterschieden werden kann. Sämtliche Hölzer, deren Behandlung unklar ist, müssen daher gemäss Luftreinhalte-Verordnung als Altholz klassifiziert werden. Sie müssen gesetzeskonform (Altholzverbrennungsanlage, Kehrichtverbrennung) entsorgt und dürfen nicht im Freien verbrannt werden!
 

Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion Uri, Amt für Umwelt

Zugehörige Objekte

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Informationsblatt zum 1. August (PDF, 124.96 kB) Download 0 Informationsblatt zum 1. August
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